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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Geltung der Bedingungen

  1. Die Vertragsgrundlage für diesen Auftrag bilden die Verdingungsordnung für Bauleistungen -Teil B - (VOB/B) sowie die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie haben Vorrang vor abweichenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, soweit letztere von der Firma Helios GmbH nicht schriftlich angenommen werden.
  2. Für den Inhalt des Vertrages ist die Auftragsbestätigung bez. das Angebot maßgebend.
  3. Die im Angebot enthaltenen oder beigefügten Unterlagen sowie Zeichnungen, Materialspezifikationen, techn. Daten usw. entsprechen dem Kenntnisstand bei der Angebotsabgabe. Nachträgliche Änderungen müssen uns schriftlich mitgeteilt werden. Alle Eigentums- und Urheberrechte des gesamten Angebots bleiben bei der Firma Helios GmbH und dürfen ohne unsere Einwilligung weder veröffentlicht noch Dritten zugänglich gemacht werden.
  4. Der Auftraggeber beschafft auf seine Kosten rechtzeitig die für die Ausführung und den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigungen.

Preis und Zahlung

  1. Die Preise des Angebotes gelten nur bei Bestellung der gesamten Anlage. Sie verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Wird die Montage aus Gründen, die von der Firma Helios GmbH nicht zu vertreten sind, unterbrochen, werden die dadurch entstandenen Mehrkosten dem Auftraggeber berechnet.
  3. Der Auftrag wird nach Aufmaß zu den vereinbarten Einheitspreisen abgerechnet, wenn nicht ein Pauschalpreis vereinbart ist.
  4. Leistungen, die später als 6 Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden, berechtigen die Firma Helios GmbH, Verhandlungen über eine Anpassung des Preises zu verlangen, falls zwischenzeitlich Lohn- und/oder Materialpreiserhöhungen eingetreten sind.
  5. Für die im Angebot/Auftrag nicht enthaltenen Arbeiten, die zusätzlich auf Verlangen des Auftraggebers auszuführen sind, werden Material und Lohn gesondert berechnet.
  6. Für alle Zahlungen gilt § 16 der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B), DIN 1961, soweit nicht anders vereinbart.
  7. Der Auftragnehmer ist zur Entgegennahme von Wechseln nicht verpflichtet; etwaige Wechselspesen gehen zulasten des Auftraggebers.

Eigentumsvorbehalt

  1. Die Firma Helios GmbH behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor.Soweit die Lieferteile wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine der Firma Helios GmbH die Demontage der Gegenstände zu gestatten, soweit sie noch ausgebaut werden können. Das Eigentum an diesen Gegenständen wird der Firma Helios GmbH rückübertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber diese Rechte der Firma Helios GmbH, so ist er dieser zu Schadenersatz verpflichtet. Die entstehenden Kosten gehen zulasten des Auftraggebers. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine dadurch entstehenden Rechte an dem neuen Gegenstand an die Firma Helios GmbH, in der Höhe der Forderungen.

Montage und Haftung bei Schweißarbeiten

  1. Ausführungsfristen sind im Angebot/Auftragsbestätigung enthalten. Alle für den Montagebeginn erforderlichen bauseitigen Leistungen müssen fertiggestellt sein, damit ein ungehinderter und zügiger Montageablauf gewährleistet ist. Gleiches gilt für bauseitige Arbeiten während des Montageablaufs. Die Ausführungsfrist beginnt nach Klärung aller kaufmännischen und technischen Voraussetzungen für die Erstellung der Anlage. Dazu gehören auch bauseits zu beschaffende Genehmigungen oder der Eingang eventuell vereinbarter Anzahlung. Die Ausführungsfristen verlängern sich angemessen, falls während der Ausführung unabwendbare Umstände eintreten, die nicht von der Firma Helios GmbH oder seinen Unterlieferanten zu vertreten sind (z. B. Streik, Kriegswirren).
  2. Bei Arbeiten mit offener Flamme, insbesondere Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten wird der Auftraggeber von der Firma Helios GmbH auf die Ausführung dieser Arbeiten hingewiesen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Firma Helios GmbH auf etwaige Gefahren (z.B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien) aufmerksam zu machen und alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial usw.) durchzuführen.

Haftungsbeschränkung

  1. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers - gleich aus welchem Rechtsstand - insbesondere wegen Schäden, die nicht an der Anlage selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass sie auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Firma Helios GmbH zurückzuführen sind.
  2. Wir sind mit € 1,0 Millionen für Personenschäden und € 5,0 Millionen für Sachschäden haftpflichtversichert und unsere Haftung ist dem Grunde und der Höhe nach auf diese Versicherung beschränkt.
  3. Soll bei besonders ungünstigen Witterungsverhältnissen weitergearbeitet werden, so muss der Auftraggeber die entsprechenden Voraussetzungen für den reibungslosen Fortgang der Arbeiten schaffen.

Abnahme und Gefahrenübergang

  1. Die Firma Helios GmbH trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage. Wird jedoch die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder unabwendbare, von der Firma Helios GmbH nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat sie Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten oder sonstiger entstandener Kosten. Der Auftraggeber trägt die Gefahr auch vor Abnahme der Anlage, wenn er die Abnahme verzögert oder wenn die Montage aus bauseitigen Gründen, unterbrochen wird und die Firma Helios GmbH die bis dahin erstellte Anlage ausdrücklich in die Obhut des Auftraggebers übergibt.
  2. Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistungen abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Die Anlage gilt nach erfolgreicher probeweiser Inbetriebnahme als abgenommen, auch wenn der Auftraggeber trotz Aufforderung hierbei nicht mitgewirkt hat. Besonders abzunehmen sind auf Verlangen in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Ist die Anlage ganz oder teilweise in Gebrauch genommen oder verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden der Firma Helios GmbH, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen nach Anzeige der Fertigstellung als erfolgt. Eine Benutzung der Anlage vor Abnahme darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis der Firma Helios GmbH erfolgen. Die schon eingebauten Teile der Anlage gelten mit der Benutzung als abgenommen.
  3. Während der probeweisen Inbetriebnahme wird das Bedienungspersonal des Auftraggebers von der Firma Helios GmbH in der Bedienung der Anlage unterwiesen.

Gewährleistung und Schadensersatz

  1. Für die Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gilt § 13 VOB/B.

Gerichtsstand

  1. Ausschließlicher Erfüllungsort und alleiniger Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebende Streitigkeiten einschließlich etwaiger Wechselverbindlichkeiten ist München, sofern unser Vertragspartner Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist. Werden Ansprüche gegen Personen, für die dies nicht zutrifft, in gerichtlichen Mahnverfahren verfolgt, so ist allein das Amtsgericht München zuständig.
  2. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Einzelbedingungen verbindlich.
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